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Information über Unterweisungspflicht
Standard Schulung

Information über Unterweisungspflicht

Zu den wichtigsten Pflichten für Verantwortliche gehört die Unterweisung der MitarbeiterInnen. Jede(r) Mitarbeiter(in) muss über die Gefahren und Belastungen der auszuführenden Tätigkeiten unterwiesen werden. Darüber hinaus muss auch über die Tragepflichten für persönliche Schutzausrüstung (PSA) informiert werden, die jedenfalls zur Verfügung gestellt werden muss. Neben den 6 Anlässen, die im folgenden Gesetzestext angeführt sind, sind Unterweisungen regelmäßig zu wiederholen, um Gefahren zu verhüten, Unfälle zu vermeiden und das richtige Verhalten in Notfällen zu festigen. Laut § 14 des Arbeitnehmerschutzgesetzes ist Folgendes zu beachten: Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit erfolgen. Die Unterweisung muss nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen 1. vor Aufnahme der Tätigkeit, 2. bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches, 3. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln, 4. bei Einführung neuer Arbeitsstoffe, 5. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und 6. nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint. Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ausgerichtet sein. Sie muß an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein. Die Unterweisung muss auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen. Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, jedenfalls dann, wenn dies gemäß § 4 Abs. 3 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in einer Verordnung zu diesem Bundesgesetz festgelegt ist. Die Unterweisung muss dem Erfahrungsstand der Arbeitnehmer angepasst sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Arbeitgeber haben sich zu vergewissern, dass die Arbeitnehmer die Unterweisung verstanden haben. Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Arbeitnehmern schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen.

Ab einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern ist es vorgeschrieben, Sicherheitsvertrauenspersonen im Betrieb zu benennen. Diese Personen unterstützen bei der Verbesserung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen und sind vor beruflichen Nachteilen aufgrund ihrer Tätigkeit geschützt. Die Anzahl der benötigten Sicherheitsvertrauenspersonen hängt von der Betriebsgröße ab.

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